Die Einwohnergemeinde Meiringen erhebt in Anwendung von Art. 258ff. des Steuergesetzes (StG) auf den amtlichen Werten eine Liegenschaftssteuer. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Besteht eine Nutzniessung, so ist der Nutzniesser steuerpflichtig. Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet. Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Es werden keine pro rata temporis Rechnungen verschickt.
Der Satz der Liegenschaftssteuer wird zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag jährlich festgesetzt. Für die Einwohnergemeinde Meiringen beträgt der gültige Steuersatz zur Zeit 1,3 o/oo des amtlichen Wertes.