Feuerwerke
Abs 1: Feuerwerk darf nur so aufbewahrt und abgebrannt werden, dass für Menschen, Tier und Sachen keine Gefährdung entsteht.
Abs 2: Zum Abbrennen von Feuerwerk ist eine Bewilligung der Ortspolizeibehörde erforderlich, ausgenommen am 01. August und in der Nacht von Silvester und Neujahr. Feuerwerke müssen vor 22.00 Uhr, während den Sommermonaten Mai bis August vor 23.00 Uhr, abgebrannt und beendet sein.
Abs 3: Das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk ist nur am 01. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet.
Abs 4: Im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen können durch die Ortspolizeibehörde Feuerwerke bewilligt werden, die auch Effekte gemäss Abs 3 beinhalten.
Abs 5: Vorbehalten bleiben Feuerwerksverbote wegen akuter Brandgefahr, die von den Organen der Feuerwehr oder von übergeordneten Behörden notfalls sehr kurzfristig erlassen werden können. Solche Verbote entkräften auch bereits erteilte Bewilligungen.
Abs 6: Die Richtlinien zum Aufstellen und Abbrennen eines Feuerwerks sind zwingend einzuhalten. Die Richtlinien werden den Gesuchstellenden mit der Bewilligung abgegeben.
Abs 7: Vorbehalten bleiben übergeordnete Vorschriften für das Abbrennen von Feuerwerken.
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Gesuch zum Abbrennen eines Feuerwerks (PDF, 96.25 kB) | Download | 0 | Gesuch zum Abbrennen eines Feuerwerks |
Sicherheitsrichtlinien Feuerwerke (PDF, 52.56 kB) | Download | 1 | Sicherheitsrichtlinien Feuerwerke |
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Sicherheit | 033 972 45 50 | sicherheit@meiringen.ch |