Art. 41 StG ( Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit )

Voraussetzungen

Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.

In den folgenden Fällen wird das steuerbare Einkommen auf Null gesetzt:

  • Bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern die gesamten Einkünfte (inklusive steuerfreie Einkünfte) nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote (CHF 4’728) zur Bestreitung der persönlichen Auslagen betragen;
  • Bei den übrigen Personen, wenn die gesamten Einkünfte (inklusive steuerfreie Einkünfte) das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.

Ausschlussgründe

Der besondere Abzug ist ausgeschlossen, wenn das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen im Steuerjahr, für das der Abzug geltend gemacht wird, bei Alleinstehenden mehr als 37’500 Franken und bei Verheirateten mehr als 60’000 Franken beträgt. Der besondere Abzug ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.

Vorgehen

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Gemeinde prüft die Voraussetzungen für den Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.

Wird der Abzug nach Artikel 41 Absatz 1 StG gewährt, wird der Abzug auch in den Folgejahren automatisch (ohne neues Gesuch) vorgenommen, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert bleiben. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare 1 bis 5) ist auch bei gewährtem Abzug jedes Jahr neu einzureichen.

Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.
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