Urnenabstimmung vom 09. März 2025

7. Februar 2025

Urnenabstimmung vom 9. März 2025

Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2024 zum Traktandum
1 «Budget und Steueranlage 2025» ist das Referendum gültig zustande gekommen, was
gemäss Art. 38 vom Organisationsreglement (OgR06) der Gemeinde Meiringen eine
Urnenabstimmung zur Folge hat.

Die hängige Beschwerde konnte abgeschrieben werden. Der Gemeinderat hat
angeordnet, den Urnengang am Sonntag, 9. März 2025, durchzuführen. Aufgrund der
Wichtigkeit dieser Abstimmung und damit keine weiteren Verzögerungen die
Urnenabstimmung behindern, werden allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung
entzogen gemäss Art. 68 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des
Kantons Bern.

Der Gemeinderat nutzt die rechtliche Möglichkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 OgR06 und bietet
der Bevölkerung nebst der Referendumsabstimmung eine Variantenabstimmung an.

Die zwei Abstimmungsfragen lauten:

Referendumsvorlage
Wollen Sie das Budget 2025 mit einer Steueranlage von 1.80 und einer Liegenschaftssteuer von 1.3 Promille wie folgt annehmen?

Aufwandüberschuss im Gesamthaushalt von CHF 478‘811.00
Aufwandüberschuss im Allgemeinen Haushalt von CHF 438‘161.00
Aufwandüberschuss Spezialfinanzierung Abwasser CHF 233'398.00
Aufwandüberschuss Spezialfinanzierung Abfall CHF 2'988.00
Ertragsüberschuss Spezialfinanzierung SKZ CHF 195'736.00

Antrag Gemeinderat (Variantenabstimmung)
Wollen Sie das Budget 2025 mit einer Steueranlage von 1.94 und einer
Liegenschaftssteuer von 1.3 Promille wie folgt annehmen?

Aufwandüberschuss im Gesamthaushalt von CHF 40‘650.00
Ergebnis im Allgemeinen Haushalt von CHF 0.00
Aufwandüberschuss Spezialfinanzierung Abwasser CHF 233'398.00
Aufwandüberschuss Spezialfinanzierung Abfall CHF 2'988.00
Ertragsüberschuss Spezialfinanzierung SKZ CHF 195'736.00

Die Stimmberechtigten erhalten gemäss Art. 9 Abs. 1 vom Reglement über Wahlen und
Abstimmungen an der Urne (RWA) die Botschaft zur kommunalen Urnenabstimmung
zusammen mit dem Stimmzettel und dem Stimmrechtsausweis spätestens drei Wochen
vor der Abstimmung separat zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Abstimmung sind innerhalb von 10 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung mittels Beschwerde zu rügen
(Art. 67 a Abs. 3 VRPG). Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderates müssen innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung erhoben werden (Art. 60 VRPG). Beschwerden sind beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken einzureichen. Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.