Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO. Die Seite 10 (Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde) ist überflüssig. Es genügt, wenn der Gesuchsteller seine letzte definitve Veranlagungsverfügung beilegt. Das aufgeschaltete Formular ist daher nur bis und mit Seite 9 auszufüllen. Das Formular stellt lediglich eine Hilfestellung dar; dessen Verwendung ist fakultativ.

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