Gemeindeversammlung

Gemeindeversammlung

Die Versammlung der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ist das oberste Organ der Gemeinde. Stimmberechtigt ist, wer seit drei Monaten in der Gemeinde Meiringen wohnhaft ist und das 18. Altersjahr erreicht hat.

In der Regel finden pro Jahr zwei ordentliche Gemeindeversammlungen statt. Bei Bedarf können ausserordentliche Gemeindeversammlungen einberufen werden.

Die Bevölkerung wird dreissig Tage zum Voraus via öffentliche Publikation im Anzeiger zur Teilnahme aufgerufen. An der Gemeindeversammlung dürfen nur traktandierte Geschäfte endgültig beschlossen werden. Der Gemeindepräsident leitet die Versammlung.

Aufgaben

Gemäss Organisationsreglement der Gemeinde Meiringen vom 08.06.2006 beschliesst die Gemeindeversammlung u. a. Folgendes:

  • Die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen
  • Die Änderung der baurechtlichen Grundordnung, unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 3 Bst. C.
  • Die Annahme, Änderung und Aufhebung von Überbauungsordnungen. Vorbehalten bleibt die kantonale Gesetzgebung.
  • Voranschlag der laufenden Rechnung und die Anlage der ordentlichen Gemeindesteuern.
  • Die Rechnung
  • Einmalig übersteigende Ausgaben von CHF 100‘000.- bzw. wiederkehrend übersteigende Ausgaben von CHF 25‘000.-, vorbehältlich Art. 13 Abs. 3.
  • Die Neugründung, Liquidation oder Änderung von Gemeindeverbänden, den Ein- und Austritt in diese bzw. aus diesen und ihre Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden.
  • Die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden.
  • Initiativen und Referenden

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