Plakatstellen

Ortspolizeireglement Artikel 50:

Abs 1: Die Baupolizei (Baubewilligungsbehörde) erteilt Bewilligungen für Aussen- und Strassenreklamen
Abs 2: Plakatwerbung ist nur an den dafür vorgesehenen Standorten oder auf Privatgrund wie zum Beispiel in Schaufenstern, Geschäftseingängen und ähnlichem gestattet. Wildes Plakatieren ist auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.

Abs 3: Die Gemeindewerkgruppe entfernt im Auftrag der Baupolizei zu Lasten des Verursachers Plakate und Reklamen, welche ohne Bewilligung oder unbefugt angebracht worden sind. Die Baupolizei erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Mobile Plakatständer sind ausschliesslich für offizielle Veranstaltungen (Abstimmungen, Wahlen, Verkehrskampagnen, 1. August-Feier, Märit, etc.) reserviert.
Ausnahmen können von der Standortgemeinde, Bereich Sicherheit, bewilligt werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 05.09.1976 und der kantonalen Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame vom 17.11.1999 (Temporäre Reklamen).

Link: Signalisationsverordnung